Es gehe darum, wie das höchste Gericht einen möglichen Interessenkonflikt in den eigenen Reihen abgeklärt habe. Betroffen seien das Vertrauen in das Bundesgericht sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz. Die internen Gepflogenheiten würden diese Werte ausdrücklich ins Zentrum stellen. 3.3. Die Argumente, mit denen sich der Beschwerdeführer gegen die angefochtene Verfügung zur Wehr setzt, vermögen nicht zu überzeugen. 3.3.1. Dass die eingesetzten Experten nicht mit der juristischen Einordnung des Sachverhalts beauftragt wurden, lässt den von ihnen verfassten Bericht nicht e contrario als Ergebnis einer administrativen Aufgabe im Sinne von Art. 28 Abs. 1 BGG erscheinen.