erforderlich seien ein direkter und enger Bezug sowie eine zentrale Bedeutung für das Verfahren. Dem Generalsekretär wirft der Beschwerdeführer vor, diese Abgrenzung nicht vorzunehmen, sondern den gesamten Bericht pauschal als Teil der Rechtsprechung zu behandeln. Auch die Bezeichnung als "vertraulich" ersetze für sich allein keinen gesetzlichen Ausschlussgrund. Soweit konkrete Revisionsfragen oder private Angaben betroffen seien, würden Schwärzungen genügen. Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse. Es gehe darum, wie das höchste Gericht einen möglichen Interessenkonflikt in den eigenen Reihen abgeklärt habe.