Untersucht worden seien das Zusammenleben sowie Art und Dauer der Beziehung (der genannten Gerichtsmitglieder). Die juristische Einordnung sei ausdrücklich nicht Teil des Auftrags gewesen. Der Bericht sei damit "zunächst als Dokument der Justizverwaltung" entstanden. Dass er später auch in Revisionsverfahren verwendet werde, entziehe ihn "nicht automatisch vollständig dem Öffentlichkeitsprinzip". Gemäss dem bundesgerichtlichen Urteil 1C_101/2023 vom 1. Februar 2024 genüge ein blosser Zusammenhang mit einem hängigen Verfahren nicht; erforderlich seien ein direkter und enger Bezug sowie eine zentrale Bedeutung für das Verfahren.