Gestützt auf diese Erwägungen kommt der Generalsekretär zum Schluss, dass gestützt auf das BGÖ kein Anspruch auf Einsichtnahme in den Expertenbericht bestehe. Der Bericht sei zudem als vertraulich klassifiziert worden. Aus diesen Gründen sei das Gesuch abzuweisen. 3.2. Der Beschwerdeführer erklärt, nach BGE 133 II 209 sei zu unterscheiden, ob ein Dokument die Rechtsprechung im engeren Sinn oder die Verwaltungstätigkeit des Gerichts betrifft. Der Bericht sei von der Verwaltungskommission zur unabhängigen Sachverhaltsklärung in Auftrag gegeben worden. Untersucht worden seien das Zusammenleben sowie Art und Dauer der Beziehung (der genannten Gerichtsmitglieder).