3. 3.1. In der angefochtenen Verfügung stellt der Generalsekretär des Bundesgerichts klar, dass der Expertenbericht, um dessen Zustellung der Beschwerdeführer ersucht, Fragen im Zusammenhang mit der Unvereinbarkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a BGG behandelt, die funktional eng mit der Rechtsprechung verbunden seien, insbesondere die korrekte Zusammensetzung des Bundesgerichts und seiner Abteilungen sowie weitere vertrauliche personelle Fragestellungen. Diese Fragen würden daher über reine Verwaltungsangelegenheiten hinausgehen. Gestützt auf diese Erwägungen kommt der Generalsekretär zum Schluss, dass gestützt auf das BGÖ kein Anspruch auf Einsichtnahme in den Expertenbericht bestehe.