es bildet zudem eine wesentliche Voraussetzung für eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess und für eine wirksame Kontrolle der staatlichen Behörden ( Art. 1 BGÖ). Soweit konkrete überwiegende öffentliche oder private Interessen einem unbeschränkten Zugang zu amtlichen Dokumenten entgegenstehen, sieht das Öffentlichkeitsgesetz selbst geeignete Beschränkungsmöglichkeiten vor (s. dazu Art. 7 BGÖ und BGE 133 II 209 E. 2.3.3 mit Hinweis), so dass es sich nicht rechtfertigt, den Begriff der "administrativen Aufgaben" im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BGG allzu eng zu verstehen (BGE a.a.O. E. 2.3.1 mit Hinweisen).