O. E. 3.3.2). Das Öffentlichkeitsprinzip dient der Transparenz der (Justiz-) Verwaltung und soll das Vertrauen des Bürgers in die staatlichen Institutionen und ihr Funktionieren fördern; es bildet zudem eine wesentliche Voraussetzung für eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess und für eine wirksame Kontrolle der staatlichen Behörden ( Art. 1 BGÖ).