BBl 2003 1985); diesbezüglich erfolgt die Information des Publikums im Rahmen von Art. 27 BGG ( BGE 133 II 209 E. 2.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist somit das materielle Kriterium, ob für das Bundesgericht eine administrative Tätigkeit ausgeübt worden ist, die auch nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit seiner vom Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgeschlossenen Kernkompetenz - der Rechtsprechung - steht (BGE a.a.O. E. 3.3.2).