2.2. Gemäss BGE 133 II 209, einem Grundsatzentscheid aus dem Jahr 2007, ist für die Anwendung des Öffentlichkeitsprinzips am Bundesgericht ausschlaggebend, welche Aktivitäten - neben der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht - unter den unbestimmten Rechtsbegriff der "administrativen Aufgaben" im Sinne von Art. 28 Abs. 1 BGG fallen: Nach der Botschaft des Bundesrats sind damit amtliche Dokumente gemeint, welche die Verwaltung des Gerichts betreffen, z.B. interne Weisungen, Evaluationen bezüglich administrativer Belange oder Dokumente betreffend Informatikprojekte (Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung [Öffentlichkeitsgesetz;