188 Abs. 3 BV; Art. 13 BGG) "sinngemäss", soweit es "administrative Aufgaben" oder "Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht" erfüllt ( Art. 28 Abs. 1 BGG). 2.2. Gemäss BGE 133 II 209, einem Grundsatzentscheid aus dem Jahr 2007, ist für die Anwendung des Öffentlichkeitsprinzips am Bundesgericht ausschlaggebend, welche Aktivitäten - neben der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht - unter den unbestimmten Rechtsbegriff der "administrativen Aufgaben" im Sinne von Art. 28 Abs. 1 BGG fallen: