{"Signatur": "CH_BGer_011", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2026-09-14", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_011_13Y-3-2026_2026-09-14.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=14.09.2026_13Y_3/2026", "Checksum": "7aff4f09773d82ebc25a8472d98d0bbf"}, "Scrapedate": "2026-10-05", "Scrapetime": "19:01:37", "Num": ["13Y_3/2026"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Rekurskommission 14.09.2026 13Y_3/2026"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission de recours 14.09.2026 13Y_3/2026"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione di ricorso 14.09.2026 13Y_3/2026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Rekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission de recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione di ricorso"}], "ScrapyJob": "446973/45/2815", "Zeit UTC": "05.10.2026 19:01:37", "Checksum": "d67c220a1f69f39e146f58a53ea1ab7e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Rekurskommission 14.09.2026 13Y_3/2026\n\n\nBGE 147 I 47 E. 3.4). Hier hat die Rekurskommission des Bundesgerichts bereits im Rahmen der Beurteilung einer früheren Beschwerde desselben Beschwerdeführers klargestellt, dass der fragliche Expertenbericht gemäss der Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 17. Juli 2026 den Geschäftsprüfungskommissionen der Eidgenössischen Räte sowie der Gerichtskommission der Bundesversammlung übermittelt wurde und eine Grundlage für die Beurteilung der Revisionsgesuche bildet, die beim Bundesgericht im Zusammenhang mit der Beziehung der beiden Gerichtsmitglieder eingereicht wurden (Urteil 13Y_2/2026 vom 3. September 2026 E. 3.3.4). Konkrete Gründe, weshalb der Bericht mit diesen Verfahren nur lose zusammenhängen soll, werden in der Beschwerde nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer einen solchen Grund darin zu erkennen glaubt, dass sich der Expertenbericht nicht auf die juristische Einordnung des darin festgestellten Sachverhalts erstreckt, wurde bereits erläutert, weshalb mit diesem Argument nichts gewonnen ist (s. vorne E. 3.3.1). Der Vorwurf, dass sich die angefochtene Verfügung über die Vorgaben der Rechtsprechung hinwegsetze, ist somit unbegründet.\n3.3.3. Stehen die Fragen rund um die Einsetzung einer Expertenkommission und die diesbezüglichen internen Prozesse, wie die Rekurskommission in Erwägung 3.3.4 des zitierten Urteils 13Y_2/2026 ausdrücklich festhält, im Zusammenhang mit der Rechtsprechung, so kann für den Expertenbericht selbst nichts anderes gelten: Das Öffentlichkeitsgesetz findet auch mit Bezug auf dieses amtliche Dokument keine Anwendung. In der Folge braucht die Rekurskommission nicht auf die Frage einzugehen, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass die besagte Medienmitteilung den Expertenbericht als \"vertraulich\" bezeichnet, noch muss sie sich zur Forderung des Beschwerdeführers äussern, im Bericht diejenigen Stellen zu schwärzen, die konkrete Revisionsfragen oder private Angaben betreffen. Fällt der besagte Bericht von Ende Juni 2026 nicht in den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes für das Bundesgericht (Art. 28 Abs. 1 BGG; s. vorne E. 2), so erübrigen sich auch Erörterungen zum weiteren Einwand, dass an der Offenlegung des Expertenberichts ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe, weil das Vertrauen in das Bundesgericht sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz betroffen seien (vgl. zit. Urteil 13Y_2/2026 E. 3.3.8). Schliesslich ist daran zu erinnern, dass eine Herausgabe dieses Berichts auch deshalb nicht in Frage kommt, weil die betreffenden Entscheide noch nicht getroffen worden sind (Art. 8 Abs. 2 BGÖ).\n4.\nNach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Als unterliegende Partei hätte der Beschwerdeführer an sich für die Verfahrenskosten aufzukommen (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG). Ausnahmsweise verzichtet die Rekurskommission im konkreten Fall aber auf die Erhebung von Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 64 VwVG).\nDemnach erkennt die Rekurskommission:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n2.\nEs werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n3.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Generalsekretär des Schweizerischen Bundesgerichts mitgeteilt.\nLausanne, 14. September 2026\nIm Namen der Rekurskommission\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Hartmann\nDer Gerichtsschreiber: Monn"}