{"Signatur": "CH_BGer_011", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2026-09-14", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_011_13Y-3-2026_2026-09-14.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=14.09.2026_13Y_3/2026", "Checksum": "7aff4f09773d82ebc25a8472d98d0bbf"}, "Scrapedate": "2026-10-05", "Scrapetime": "19:01:37", "Num": ["13Y_3/2026"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Rekurskommission 14.09.2026 13Y_3/2026"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission de recours 14.09.2026 13Y_3/2026"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione di ricorso 14.09.2026 13Y_3/2026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Rekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission de recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione di ricorso"}], "ScrapyJob": "446973/45/2815", "Zeit UTC": "05.10.2026 19:01:37", "Checksum": "d67c220a1f69f39e146f58a53ea1ab7e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Rekurskommission 14.09.2026 13Y_3/2026\n\n3.\n3.1. In der angefochtenen Verfügung stellt der Generalsekretär des Bundesgerichts klar, dass der Expertenbericht, um dessen Zustellung der Beschwerdeführer ersucht, Fragen im Zusammenhang mit der Unvereinbarkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a BGG behandelt, die funktional eng mit der Rechtsprechung verbunden seien, insbesondere die korrekte Zusammensetzung des Bundesgerichts und seiner Abteilungen sowie weitere vertrauliche personelle Fragestellungen. Diese Fragen würden daher über reine Verwaltungsangelegenheiten hinausgehen. Gestützt auf diese Erwägungen kommt der Generalsekretär zum Schluss, dass gestützt auf das BGÖ kein Anspruch auf Einsichtnahme in den Expertenbericht bestehe. Der Bericht sei zudem als vertraulich klassifiziert worden. Aus diesen Gründen sei das Gesuch abzuweisen.\n3.2. Der Beschwerdeführer erklärt, nach\nBGE 133 II 209 sei zu unterscheiden, ob ein Dokument die Rechtsprechung im engeren Sinn oder die Verwaltungstätigkeit des Gerichts betrifft. Der Bericht sei von der Verwaltungskommission zur unabhängigen Sachverhaltsklärung in Auftrag gegeben worden. Untersucht worden seien das Zusammenleben sowie Art und Dauer der Beziehung (der genannten Gerichtsmitglieder). Die juristische Einordnung sei ausdrücklich nicht Teil des Auftrags gewesen. Der Bericht sei damit \"zunächst als Dokument der Justizverwaltung\" entstanden. Dass er später auch in Revisionsverfahren verwendet werde, entziehe ihn \"nicht automatisch vollständig dem Öffentlichkeitsprinzip\". Gemäss dem bundesgerichtlichen Urteil 1C_101/2023 vom 1. Februar 2024 genüge ein blosser Zusammenhang mit einem hängigen Verfahren nicht; erforderlich seien ein direkter und enger Bezug sowie eine zentrale Bedeutung für das Verfahren. Dem Generalsekretär wirft der Beschwerdeführer vor, diese Abgrenzung nicht vorzunehmen, sondern den gesamten Bericht pauschal als Teil der Rechtsprechung zu behandeln. Auch die Bezeichnung als \"vertraulich\" ersetze für sich allein keinen gesetzlichen Ausschlussgrund. Soweit konkrete Revisionsfragen oder private Angaben betroffen seien, würden Schwärzungen genügen. Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse. Es gehe darum, wie das höchste Gericht einen möglichen Interessenkonflikt in den eigenen Reihen abgeklärt habe. Betroffen seien das Vertrauen in das Bundesgericht sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz. Die internen Gepflogenheiten würden diese Werte ausdrücklich ins Zentrum stellen.\n3.3. Die Argumente, mit denen sich der Beschwerdeführer gegen die angefochtene Verfügung zur Wehr setzt, vermögen nicht zu überzeugen.\n3.3.1. Dass die eingesetzten Experten nicht mit der juristischen Einordnung des Sachverhalts beauftragt wurden, lässt den von ihnen verfassten Bericht nicht e contrario als Ergebnis einer administrativen Aufgabe im Sinne von Art. 28 Abs. 1 BGG erscheinen. Aus der rechtsstaatlich verfassten Staatsordnung ergibt sich, dass die Aufgabe von Sachverständigen darauf beschränkt bleibt, Tatsachen festzustellen. Recht zu sprechen ist eine hoheitliche Aufgabe, die der im konkreten Fall zuständigen (Gerichts-) Behörde vorbehalten ist und nicht als Experten beigezogenen Privatpersonen überlassen werden darf. Träfe die Sichtweise des Beschwerdeführers zu, so wären beliebige Sachverständigenberichte in Zivil-, Straf- und anderen justizförmigen Verfahren (s. Art. 3 Abs. 1 BGÖ), etwa ein Gutachten über die erzieherischen Fähigkeiten eines Elternteils in einem Scheidungsprozess oder eine Expertise über die geistige Gesundheit einer angeschuldigten Person in einem Strafverfahren, schon deshalb dem Öffentlichkeitsgesetz unterworfen, weil sie sich nicht zur juristischen Einordnung des gutachterlich festgestellten Sachverhalts äussern. Aus den dargelegten Gründen kann der Beschwerdeführer allein aus der Tatsache, dass die Verfasser des Expertenberichts nicht mit der juristischen Einordnung des von ihnen untersuchten Sachverhalts beauftragt waren, nichts zu seinen Gunsten ableiten.\n3.3.2. Am soeben Gesagten ändert auch das in der Beschwerde erwähnte bundesgerichtliche Urteil 1C_101/2023 vom 1. Februar 2024 nichts. Dieses Urteil erinnert mit Bezug auf die in Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGÖ aufgeführten Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes daran, dass die Anwendung dieses Gesetzes nicht ausgeschlossen werden kann, wenn die fraglichen Dokumente im Rahmen eines hängigen, in der zitierten Vorschrift erwähnten Verfahrens Beweismittel darstellen, die mit dem angefochtenen Entscheid weder in direktem Zusammenhang stehen noch eng mit dem Streitgegenstand verbunden sind. Der Zweck des Öffentlichkeitsgesetzes soll nicht dadurch umgangen werden können, dass angeforderte Dokumente in einem beliebigen Verfahren beigebracht werden, mit dem sie nur in einem losen Zusammenhang stehen (zit. Urteil 1C_101/2023 E. 3.1.2 mit Hinweis auf"}