{"Signatur": "CH_BGer_011", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2026-09-14", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_011_13Y-3-2026_2026-09-14.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=14.09.2026_13Y_3/2026", "Checksum": "7aff4f09773d82ebc25a8472d98d0bbf"}, "Scrapedate": "2026-10-05", "Scrapetime": "19:01:37", "Num": ["13Y_3/2026"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Rekurskommission 14.09.2026 13Y_3/2026"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission de recours 14.09.2026 13Y_3/2026"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione di ricorso 14.09.2026 13Y_3/2026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Rekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission de recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione di ricorso"}], "ScrapyJob": "446973/45/2815", "Zeit UTC": "05.10.2026 19:01:37", "Checksum": "d67c220a1f69f39e146f58a53ea1ab7e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Rekurskommission 14.09.2026 13Y_3/2026\n\n2.\n2.1. Das Öffentlichkeitsgesetz verschafft jeder Person, die amtliche Dokumente einsehen möchte, in seinem persönlichen und sachlichen Geltungsbereich einen subjektiven, individuellen Anspruch auf Einsichtnahme, der gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt werden kann (\nArt. 6 Abs. 1 BGÖ;\nBGE 133 II 209 E. 2.1 mit Hinweisen). Amtliche Dokumente dürfen erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage darstellen, getroffen ist (\nArt. 8 Abs. 2 BGÖ). Für das Bundesgericht gilt das Öffentlichkeitsgesetz im Hinblick auf seine Organisationsautonomie und die Gewaltentrennung (\nArt. 188 Abs. 3 BV;\nArt. 13 BGG) \"sinngemäss\", soweit es \"administrative Aufgaben\" oder \"Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht\" erfüllt (\nArt. 28 Abs. 1 BGG).\n2.2. Gemäss\nBGE 133 II 209, einem Grundsatzentscheid aus dem Jahr 2007, ist für die Anwendung des Öffentlichkeitsprinzips am Bundesgericht ausschlaggebend, welche Aktivitäten - neben der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht - unter den unbestimmten Rechtsbegriff der \"administrativen Aufgaben\" im Sinne von\nArt. 28 Abs. 1 BGG fallen: Nach der Botschaft des Bundesrats sind damit amtliche Dokumente gemeint, welche die Verwaltung des Gerichts betreffen, z.B. interne Weisungen, Evaluationen bezüglich administrativer Belange oder Dokumente betreffend Informatikprojekte (Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung [Öffentlichkeitsgesetz; BGÖ] vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 ff., dort S. 1985). Die Urteile und die diesen zugrundeliegenden Verfahrensakten, das heisst Unterlagen im Zusammenhang mit der rechtsprechenden Funktion als Kernaufgabe des Gerichts, werden vom Öffentlichkeitsgesetz hingegen nicht erfasst (vgl.\nArt. 3 BGÖ; BBl 2003 1985); diesbezüglich erfolgt die Information des Publikums im Rahmen von\nArt. 27 BGG (\nBGE 133 II 209 E. 2.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist somit das materielle Kriterium, ob für das Bundesgericht eine administrative Tätigkeit ausgeübt worden ist, die auch nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit seiner vom Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgeschlossenen Kernkompetenz - der Rechtsprechung - steht (BGE a.a.O. E. 3.3.2).\nDie bloss \"sinngemässe\" Geltung des Öffentlichkeitsgesetzes erlaubt es dem Bundesgericht in erster Linie, von dessen Verfahrensbestimmungen abzuweichen, gestattet es ihm jedoch nicht, im Rahmen der ihm eingeräumten Organisations- und Verwaltungsautonomie seine Verwaltungsaktivitäten dem Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsprinzips gänzlich zu entziehen (BGE a.a.O. E. 3.3.2). Das Öffentlichkeitsprinzip dient der Transparenz der (Justiz-) Verwaltung und soll das Vertrauen des Bürgers in die staatlichen Institutionen und ihr Funktionieren fördern; es bildet zudem eine wesentliche Voraussetzung für eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess und für eine wirksame Kontrolle der staatlichen Behörden (\nArt. 1 BGÖ). Soweit konkrete überwiegende öffentliche oder private Interessen einem unbeschränkten Zugang zu amtlichen Dokumenten entgegenstehen, sieht das Öffentlichkeitsgesetz selbst geeignete Beschränkungsmöglichkeiten vor (s. dazu\nArt. 7 BGÖ und\nBGE 133 II 209 E. 2.3.3 mit Hinweis), so dass es sich nicht rechtfertigt, den Begriff der \"administrativen Aufgaben\" im Rahmen von\nArt. 28 Abs. 1 BGG allzu eng zu verstehen (BGE a.a.O. E. 2.3.1 mit Hinweisen).\n"}