Nach dem Gesagten durfte der Generalsekretär das Einsichtsgesuch daher ohne Interessenabwägung im konkreten Einzelfall abweisen. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht. 4. Die Beschwerde ist abzuweisen. Als unterliegende Partei hätte der Beschwerdeführer an sich für die Verfahrenskosten aufzukommen (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG). Ausnahmsweise verzichtet die Rekurskommission im konkreten Fall aber auf die Erhebung von Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 64 VwVG). Demnach erkennt die Rekurskommission: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.