In der Folge erübrigen sich weitere Erörterungen zu den Interessen, die im konkreten Fall auf dem Spiel stehen könnten und gegeneinander abzuwägen wären. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz im Zentrum ständen, ist an die erwähnte Medienmitteilung vom 17. Juli 2026 zu erinnern, in der das Bundesgericht klarstellt, dass die juristische Einordnung des Sachverhalts im Rahmen der Behandlung der beim Bundesgericht hängigen Revisionsgesuche erfolgen wird (s. vorne E. 3.3.4). Nach dem Gesagten durfte der Generalsekretär das Einsichtsgesuch daher ohne Interessenabwägung im konkreten Einzelfall abweisen.