Wie die vorigen Erwägungen zeigen, nennt der Beschwerdeführer keine konkreten (rein) administrativen Aufgaben des Bundesgerichts, die für eine Einsichtnahme in Frage kämen. Die fraglichen Tätigkeiten der Leitungsorgane, bezüglich derer er um Protokolleinsicht ersucht, fallen nicht in den Anwendungsbereich des in Art. 28 Abs. 1 BGG verankerten Öffentlichkeitsprinzips. In der Folge erübrigen sich weitere Erörterungen zu den Interessen, die im konkreten Fall auf dem Spiel stehen könnten und gegeneinander abzuwägen wären.