Soweit er wiederum die Gepflogenheiten im Blick hat, scheitert sein Gesuch um Einsichtnahme bereits an der fehlenden Qualität als Verwaltungsakt (s. vorne E. 3.3.2). Soweit er eine Änderung von Reglementen mit rechtlicher Verbindlichkeit ansprechen sollte, deren Erlass in die Zuständigkeit des Bundesgerichts fällt (Art. 13 und 15 Abs. 1 Bst. a BGG), käme eine Einsichtnahme erst nach deren Erlass in Betracht (vgl. Art. 8 Abs. 2 BGÖ; vgl. BGE 133 II 209 E. 4.2). 3.3.7. Der Beschwerdeführer nennt die Fragen, zu denen er Einsicht in die Protokolle der Leitungsorgane nehmen möchte, nur beispielhaft.