3.3.5. Die Selbstorganisation ist - wie bereits der Name sagt - eine Frage der Organisation und nicht eine solche der administrativen Tätigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 BGG. Entsprechende Dokumente unterliegen, wie in BGE 133 II 209 ausdrücklich festgehalten, nicht dem Öffentlichkeitsprinzip (s. vorne E. 2.4). 3.3.6. Was der Beschwerdeführer schliesslich mit "künftigen Regeln für vergleichbare Fälle" meint, bleibt unklar. Soweit er wiederum die Gepflogenheiten im Blick hat, scheitert sein Gesuch um Einsichtnahme bereits an der fehlenden Qualität als Verwaltungsakt (s. vorne E. 3.3.2).