Die Fragen rund um die Einsetzung einer Expertenkommission und die diesbezüglichen internen Prozesse stehen demnach in einem Zusammenhang mit der Rechtsprechung, so dass das Öffentlichkeitsgesetz keine Anwendung findet. Diesbezügliche Informationen dürfen im Übrigen auch deshalb nicht zugänglich gemacht werden, weil die betreffenden Entscheide noch nicht getroffen worden sind (Art. 8 Abs. 2 BGÖ; s. vorne E. 2.4). 3.3.5. Die Selbstorganisation ist - wie bereits der Name sagt - eine Frage der Organisation und nicht eine solche der administrativen Tätigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 BGG.