Der Bericht ist den Geschäftsprüfungskommissionen der Eidgenössischen Räte sowie der Gerichtskommission der Bundesversammlung übermittelt worden. Er bildet zudem eine Grundlage für die Beurteilung der beim Bundesgericht hängigen Revisionsgesuche, die im Zusammenhang mit der besagten Beziehung eingereicht worden sind (vgl. die Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 17. Juli 2026, abrufbar auf der Internetseite des Bundesgerichts, Rubrik "Publikationen"). Die Fragen rund um die Einsetzung einer Expertenkommission und die diesbezüglichen internen Prozesse stehen demnach in einem Zusammenhang mit der Rechtsprechung, so dass das Öffentlichkeitsgesetz keine Anwendung findet.