Da es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt, unterliegen Diskussionen zu den Gepflogenheiten nicht dem Öffentlichkeitsprinzip. 3.3.3. Im Rahmen seines Einsichtsgesuchs geht es dem Beschwerdeführer auch um Fragen der Kommunikation. Wie das Bundesgericht in der fraglichen Angelegenheit kommuniziert hat, ist aufgrund der Medienmitteilungen bereits öffentlich. In welche weiteren Informationen der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darüber hinaus Einsicht nehmen will, ist weder seinem Gesuch noch seiner Beschwerde zu entnehmen. Weitere Erörterungen dazu erübrigen sich. 3.3.4. Weiter interessiert sich der Beschwerdeführer für die Einsetzung eines Expertengremiums.