395 S. 168 f.). Die Gepflogenheiten sind vielmehr das Ergebnis eines kollegialen, gerichtsinternen Austauschs, der jenseits der täglichen Routine zwischen Bundesrichterinnen und Bundesrichtern als einander gleichgestellten Magistratspersonen stattfindet; sie dienen dazu, die Unabhängigkeit der Justiz zu festigen und das Vertrauen in die Justiz stärken (MARTIN WIRTHLIN, Die "Gepflogenheiten des Bundesgerichts", Kontext, Genese, Gehalt und Nutzen, in: De Rossa/Bovey/Hurni [Hrsg.], 150 Jahre Bundesgericht, Festschrift, 2025, S. 1121 und 1132 f.). Da es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt, unterliegen Diskussionen zu den Gepflogenheiten nicht dem Öffentlichkeitsprinzip.