Vielmehr befassen sich die Gepflogenheiten mit Fragen der Berufs-, hier also der Richterethik. Die Mitglieder des Bundesgerichts widmen sich in regelmässigen Abständen im Rahmen der Plenumsversammlungen den Fragen amtsangemessenen Verhaltens, der Bewährung der Gepflogenheiten und ihrer allfälligen Fortentwicklung (Ziff. IV der Gepflogenheiten). (Richter-) Ethische Fragen sind keine Verwaltungsfragen und die Beschäftigung mit solchen Fragen ist keine Verwaltungstätigkeit (s. zum Begriff der Justizverwaltung etwa BGE 151 I 93 E. 2.1.2; MICHELLE ANGELA GROSJEAN, in: Justizräte in der Schweiz, 2025, Rz. 395 S. 168 f.).