15 BGG), die Präsidentenkonferenz (Art. 16 BGG) und die Verwaltungskommission (Art. 17 BGG) - mit der (öffentlich) bekannt gewordenen Beziehung zwischen zwei Mitgliedern des Bundesgerichts umgehen und wie sie angesichts dieser Begebenheit die Magistratstätigkeiten ordnen. Er nennt verschiedene Themen, die seiner Ansicht nach mit der "institutionellen Behandlung" der Beziehung zwischen den zwei Gerichtsmitgliedern zusammenhängen, und überlässt es der Rekurskommission, in den Protokollauszügen die "Kernfunktion der Rechtsprechung" betreffende Passagen zu schwärzen. 3.3.2.