Soweit einzelne Stellen der Protokollauszüge tatsächlich die Kernfunktion der Rechtsprechung beträfen, könnten diese geschwärzt werden. Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse. Im Zentrum ständen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, das Vertrauen in das Bundesgericht, die Einhaltung interner Verhaltenserwartungen und die Frage, wie das Gericht mit möglichen Interessenkonflikten seiner eigenen Mitglieder umgehe.