Der Beschwerdeführer erklärt, nach BGE 133 II 209 sei entscheidend, ob ein Geschäft die Rechtsprechung im engeren Sinn oder die Verwaltungstätigkeit des Gerichts betrifft. In seinem Gesuch gehe es um die institutionelle Behandlung einer öffentlich gewordenen Beziehung zwischen zwei Mitgliedern des Bundesgerichts. Dazu würden Fragen der internen Gepflogenheiten, der Kommunikation, der Einsetzung eines Expertengremiums, der Selbstorganisation und der künftigen Regeln für vergleichbare Fälle gehören. Das seien Fragen der Justizverwaltung. Soweit einzelne Stellen der Protokollauszüge tatsächlich die Kernfunktion der Rechtsprechung beträfen, könnten diese geschwärzt werden.