a BGG behandeln, die funktional eng mit der Rechtsprechung verbunden seien, insbesondere die korrekte Zusammensetzung des Bundesgerichts und seiner Abteilungen sowie weitere personelle Fragestellungen. Gestützt auf diese Erwägungen kommt der Generalsekretär zum Schluss, dass kein Anspruch auf Einsichtnahme in die entsprechenden Unterlagen bestehe und das Gesuch deshalb abzuweisen sei. 3.2. Der Beschwerdeführer erklärt, nach BGE 133 II 209 sei entscheidend, ob ein Geschäft die Rechtsprechung im engeren Sinn oder die Verwaltungstätigkeit des Gerichts betrifft.