Darunter falle insbesondere die Entscheidung, zur unabhängigen Klärung des Sachverhalts ein Expertengremium einzusetzen. Weiter hält der Generalsekretär fest, dass die Protokolle der Leitungsorgane, bezüglich derer der Beschwerdeführer um Einsichtnahme ersuche, Fragen im Zusammenhang mit der Unvereinbarkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a BGG behandeln, die funktional eng mit der Rechtsprechung verbunden seien, insbesondere die korrekte Zusammensetzung des Bundesgerichts und seiner Abteilungen sowie weitere personelle Fragestellungen.