In diesem Rahmen hat es verschiedene Bestimmungen in sein Reglement aufgenommen, welche die Vertraulichkeit der Entscheidfindungsprozesse sicherstellen, darunter Art. 15 BGerR. Dieser Vorschrift zufolge stehen die Protokolle der Sitzungen des Gesamtgerichts, der Verwaltungskommission und der Präsidentenkonferenz den ordentlichen Richtern und Richterinnen jederzeit zur Einsicht offen. Allein daraus folgt indessen nicht, dass eine Einsichtnahme in diese Protokolle gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz kategorisch ausgeschlossen werden sollte. Das Öffentlichkeitsgesetz setzt im Hinblick auf die Befugnisse und Zuständigkeiten der verschiedenen Leitungsorgane des Bundesgerichts (vgl. Art.