d), die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen oder Kantonen unter sich (Bst. e) oder die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen des Landes zu schützen (Bst. f). Das Öffentlichkeitsgesetz verpflichtet die zuständige Behörde auch, schutzwürdigen privaten Interessen Rechnung zu tragen, etwa wenn Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse betroffen sind (Art. 7 Abs. 1 Bst. g), Informationen unter Vertraulichkeitsvorbehalt freiwillig zur Verfügung gestellt wurden (Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ) oder die Privatsphäre Dritter berührt ist ( Art. 7 Abs. 2 BGÖ).