mit Hinweisen). 2.3. Nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ kann aufgrund einer Güterabwägung im Einzelfall der Zugang zu amtlichen Dokumenten im öffentlichen Interesse eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, um die freie Meinungs- und Willensbildung einer Behörde (Bst. a), die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Bst. b), die innere und äussere Sicherheit (Bst. c), die aussenpolitischen Interessen (Bst. d), die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen oder Kantonen unter sich (Bst. e) oder die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen des Landes zu schützen (Bst. f).