Soweit konkrete überwiegende öffentliche oder private Interessen einem unbeschränkten Zugang zu amtlichen Dokumenten entgegenstehen, sieht das Öffentlichkeitsgesetz selbst geeignete Beschränkungsmöglichkeiten vor, so dass es sich nicht rechtfertigt, den Begriff der "administrativen Aufgaben" im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BGG allzu eng zu verstehen (BGE a.a.O. E. 2.3.1 mit Hinweisen).