BBl 2003 1985); diesbezüglich erfolgt die Information des Publikums im Rahmen von Art. 27 BGG ( BGE 133 II 209 E. 2.2 mit Hinweisen). Die bloss "sinngemässe" Geltung des Öffentlichkeitsgesetzes erlaubt es dem Bundesgericht in erster Linie, von dessen Verfahrensbestimmungen abzuweichen, gestattet es ihm jedoch nicht, im Rahmen der ihm eingeräumten Organisations- und Verwaltungsautonomie seine Verwaltungsaktivitäten dem Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsprinzips gänzlich zu entziehen (BGE a.a.O.). Das Öffentlichkeitsprinzip dient der Transparenz der (Justiz-) Verwaltung und soll das Vertrauen des Bürgers in die staatlichen Institutionen und ihr Funktionieren fördern;