Entscheidend für die Anwendung des Öffentlichkeitsprinzips am Bundesgericht ist, welche Aktivitäten - neben der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht - unter den unbestimmten Rechtsbegriff der "administrativen Aufgaben" im Sinne von Art. 28 Abs. 1 BGG fallen: Nach der Botschaft des Bundesrats sind damit amtliche Dokumente gemeint, welche die Verwaltung des Gerichts betreffen, z.B. interne Weisungen, Evaluationen bezüglich administrativer Belange oder Dokumente betreffend Informatikprojekte (Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung [Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ] vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 ff., dort S. 1985).