2. 2.1. Das Öffentlichkeitsgesetz verschafft jeder Person, die amtliche Dokumente einsehen möchte, in seinem persönlichen und sachlichen Geltungsbereich einen subjektiven, individuellen Anspruch auf Einsichtnahme, der gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt werden kann ( Art. 6 Abs. 1 BGÖ; BGE 133 II 209 E. 2.1 mit Hinweisen). Amtliche Dokumente dürfen erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage darstellen, getroffen ist ( Art. 8 Abs. 2 BGÖ). Für das Bundesgericht gilt das Öffentlichkeitsgesetz im Hinblick auf seine Organisationsautonomie und die Gewaltentrennung ( Art. 188 Abs. 3 BV; Art.