1. Gemäss Art. 55 des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) beurteilt die Rekurskommission des Bundesgerichts Streitigkeiten nach Art. 28 BGG und Art. 64 BGerR betreffend das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung. Ein Schlichtungsverfahren findet nicht statt (Art. 64 Abs. 4 BGerR) und der Entscheid der Rekurskommission ist endgültig (Art. 64 Abs. 6 Satz 2 BGerR). Gemäss Art. 64 Abs. 5 BGerR ergeht die Stellungnahme des Generalsekretärs zu schriftlichen Gesuchen in Form einer beschwerdefähigen Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).