{"Signatur": "CH_BGer_011", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2026-09-03", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_011_13Y-2-2026_2026-09-03.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=03.09.2026_13Y_2/2026", "Checksum": "8050791fdd34d2715cb256647f1e2bab"}, "Scrapedate": "2026-09-17", "Scrapetime": "18:41:36", "Num": ["13Y_2/2026"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Rekurskommission 03.09.2026 13Y_2/2026"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission de recours 03.09.2026 13Y_2/2026"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione di ricorso 03.09.2026 13Y_2/2026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Rekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission de recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione di ricorso"}], "ScrapyJob": "446973/45/2797", "Zeit UTC": "17.09.2026 18:41:36", "Checksum": "895cc76a120dceace711567da253a45b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Rekurskommission 03.09.2026 13Y_2/2026\n\n\n3.3.8. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, nennt der Beschwerdeführer keine konkreten (rein) administrativen Aufgaben des Bundesgerichts, die für eine Einsichtnahme in Frage kämen. Die fraglichen Tätigkeiten der Leitungsorgane, bezüglich derer er um Protokolleinsicht ersucht, fallen nicht in den Anwendungsbereich des in Art. 28 Abs. 1 BGG verankerten Öffentlichkeitsprinzips. In der Folge erübrigen sich weitere Erörterungen zu den Interessen, die im konkreten Fall auf dem Spiel stehen könnten und gegeneinander abzuwägen wären. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz im Zentrum ständen, ist an die erwähnte Medienmitteilung vom 17. Juli 2026 zu erinnern, in der das Bundesgericht klarstellt, dass die juristische Einordnung des Sachverhalts im Rahmen der Behandlung der beim Bundesgericht hängigen Revisionsgesuche erfolgen wird (s. vorne E. 3.3.4). Nach dem Gesagten durfte der Generalsekretär das Einsichtsgesuch daher ohne Interessenabwägung im konkreten Einzelfall abweisen. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht.\n4.\nDie Beschwerde ist abzuweisen. Als unterliegende Partei hätte der Beschwerdeführer an sich für die Verfahrenskosten aufzukommen (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG). Ausnahmsweise verzichtet die Rekurskommission im konkreten Fall aber auf die Erhebung von Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 64 VwVG).\nDemnach erkennt die Rekurskommission:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n2.\nEs werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n3.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Generalsekretär des Schweizerischen Bundesgerichts mitgeteilt.\nLausanne, 3. September 2026\nIm Namen der Rekurskommission\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Hartmann\nDer Gerichtsschreiber: Monn"}