{"Signatur": "CH_BGer_011", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2026-09-03", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_011_13Y-2-2026_2026-09-03.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=03.09.2026_13Y_2/2026", "Checksum": "8050791fdd34d2715cb256647f1e2bab"}, "Scrapedate": "2026-09-17", "Scrapetime": "18:41:36", "Num": ["13Y_2/2026"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Rekurskommission 03.09.2026 13Y_2/2026"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission de recours 03.09.2026 13Y_2/2026"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione di ricorso 03.09.2026 13Y_2/2026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Rekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission de recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione di ricorso"}], "ScrapyJob": "446973/45/2797", "Zeit UTC": "17.09.2026 18:41:36", "Checksum": "895cc76a120dceace711567da253a45b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Rekurskommission 03.09.2026 13Y_2/2026\n\n3.3.\n3.3.1. Zusammengefasst möchte der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um Protokolleinsicht Näheres darüber erfahren, wie die Leitungsorgane des Bundesgerichts - das Gesamtgericht (Art. 15 BGG), die Präsidentenkonferenz (Art. 16 BGG) und die Verwaltungskommission (Art. 17 BGG) - mit der (öffentlich) bekannt gewordenen Beziehung zwischen zwei Mitgliedern des Bundesgerichts umgehen und wie sie angesichts dieser Begebenheit die Magistratstätigkeiten ordnen. Er nennt verschiedene Themen, die seiner Ansicht nach mit der \"institutionellen Behandlung\" der Beziehung zwischen den zwei Gerichtsmitgliedern zusammenhängen, und überlässt es der Rekurskommission, in den Protokollauszügen die \"Kernfunktion der Rechtsprechung\" betreffende Passagen zu schwärzen.\n3.3.2. Bei den Gepflogenheiten der Bundesrichterinnen und Bundesrichter, die der Beschwerdeführer an erster Stelle der von ihm aufgelisteten Themen nennt, handelt es sich nicht um rechtliche Verpflichtungen (vgl. Präambel der Gepflogenheiten der Richter und Richterinnen am Bundesgericht, Beschluss des Plenums vom 12. November 2018 und 13. Juni 2019 [im Folgenden \"Gepflogenheiten\"], abrufbar auf der Internetseite des Bundesgerichts, Rubrik \"Publikationen\"), folglich auch nicht um Rechtsregeln. Vielmehr befassen sich die Gepflogenheiten mit Fragen der Berufs-, hier also der Richterethik. Die Mitglieder des Bundesgerichts widmen sich in regelmässigen Abständen im Rahmen der Plenumsversammlungen den Fragen amtsangemessenen Verhaltens, der Bewährung der Gepflogenheiten und ihrer allfälligen Fortentwicklung (Ziff. IV der Gepflogenheiten). (Richter-) Ethische Fragen sind keine Verwaltungsfragen und die Beschäftigung mit solchen Fragen ist keine Verwaltungstätigkeit (s. zum Begriff der Justizverwaltung etwa\nBGE 151 I 93 E. 2.1.2; MICHELLE ANGELA GROSJEAN, in: Justizräte in der Schweiz, 2025, Rz. 395 S. 168 f.). Die Gepflogenheiten sind vielmehr das Ergebnis eines kollegialen, gerichtsinternen Austauschs, der jenseits der täglichen Routine zwischen Bundesrichterinnen und Bundesrichtern als einander gleichgestellten Magistratspersonen stattfindet; sie dienen dazu, die Unabhängigkeit der Justiz zu festigen und das Vertrauen in die Justiz stärken (MARTIN WIRTHLIN, Die \"Gepflogenheiten des Bundesgerichts\", Kontext, Genese, Gehalt und Nutzen, in: De Rossa/Bovey/Hurni [Hrsg.], 150 Jahre Bundesgericht, Festschrift, 2025, S. 1121 und 1132 f.). Da es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt, unterliegen Diskussionen zu den Gepflogenheiten nicht dem Öffentlichkeitsprinzip.\n3.3.3. Im Rahmen seines Einsichtsgesuchs geht es dem Beschwerdeführer auch um Fragen der Kommunikation. Wie das Bundesgericht in der fraglichen Angelegenheit kommuniziert hat, ist aufgrund der Medienmitteilungen bereits öffentlich. In welche weiteren Informationen der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darüber hinaus Einsicht nehmen will, ist weder seinem Gesuch noch seiner Beschwerde zu entnehmen. Weitere Erörterungen dazu erübrigen sich.\n3.3.4. Weiter interessiert sich der Beschwerdeführer für die Einsetzung eines Expertengremiums. Wie das Bundesgericht in seiner Medienmitteilung vom 17. Juli 2026 bekannt gemacht hat, wurde dieses Gremium eingesetzt, um zur Klärung des Sachverhalts betreffend die Beziehung zwischen den zwei genannten Mitgliedern des Bundesgerichts einen Bericht zu erarbeiten. Der Bericht ist den Geschäftsprüfungskommissionen der Eidgenössischen Räte sowie der Gerichtskommission der Bundesversammlung übermittelt worden. Er bildet zudem eine Grundlage für die Beurteilung der beim Bundesgericht hängigen Revisionsgesuche, die im Zusammenhang mit der besagten Beziehung eingereicht worden sind (vgl. die Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 17. Juli 2026, abrufbar auf der Internetseite des Bundesgerichts, Rubrik \"Publikationen\"). Die Fragen rund um die Einsetzung einer Expertenkommission und die diesbezüglichen internen Prozesse stehen demnach in einem Zusammenhang mit der Rechtsprechung, so dass das Öffentlichkeitsgesetz keine Anwendung findet. Diesbezügliche Informationen dürfen im Übrigen auch deshalb nicht zugänglich gemacht werden, weil die betreffenden Entscheide noch nicht getroffen worden sind (Art. 8 Abs. 2 BGÖ; s. vorne E. 2.4).\n3.3.5. Die Selbstorganisation ist - wie bereits der Name sagt - eine Frage der Organisation und nicht eine solche der administrativen Tätigkeit im Sinne von\nArt. 28 Abs. 1 BGG. Entsprechende Dokumente unterliegen, wie in\nBGE 133 II 209 ausdrücklich festgehalten, nicht dem Öffentlichkeitsprinzip (s. vorne E. 2.4).\n3.3.6. Was der Beschwerdeführer schliesslich mit \"künftigen Regeln für vergleichbare Fälle\" meint, bleibt unklar. Soweit er wiederum die Gepflogenheiten im Blick hat, scheitert sein Gesuch um Einsichtnahme bereits an der fehlenden Qualität als Verwaltungsakt (s. vorne E. 3.3.2). Soweit er eine Änderung von Reglementen mit rechtlicher Verbindlichkeit ansprechen sollte, deren Erlass in die Zuständigkeit des Bundesgerichts fällt (Art. 13 und 15 Abs. 1 Bst. a BGG), käme eine Einsichtnahme erst nach deren Erlass in Betracht (vgl.\nArt. 8 Abs. 2 BGÖ; vgl.\nBGE 133 II 209 E. 4.2).\n3.3.7. Der Beschwerdeführer nennt die Fragen, zu denen er Einsicht in die Protokolle der Leitungsorgane nehmen möchte, nur beispielhaft. Soweit er zu weiteren Fragen hätte Einsicht nehmen wollen, obläge es ihm darzutun, um welche Angelegenheiten es hierbei geht. Dass er dies getan hätte und vom Generalsekretär damit nicht gehört worden wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich."}