{"Signatur": "CH_BGer_011", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2026-09-03", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_011_13Y-2-2026_2026-09-03.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=03.09.2026_13Y_2/2026", "Checksum": "8050791fdd34d2715cb256647f1e2bab"}, "Scrapedate": "2026-09-17", "Scrapetime": "18:41:36", "Num": ["13Y_2/2026"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Rekurskommission 03.09.2026 13Y_2/2026"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission de recours 03.09.2026 13Y_2/2026"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione di ricorso 03.09.2026 13Y_2/2026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Rekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission de recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione di ricorso"}], "ScrapyJob": "446973/45/2797", "Zeit UTC": "17.09.2026 18:41:36", "Checksum": "895cc76a120dceace711567da253a45b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Rekurskommission 03.09.2026 13Y_2/2026\n\n\nArt. 14 ff. BGG) eine Prüfung der Frage voraus, ob sich das betroffene amtliche Dokument auf einen Organisations- oder auf einen Verwaltungsakt bezieht (vgl. den Titel des 3. Abschnitts des BGG \"Organisation und Verwaltung\"); nur im letzten Fall besteht im Rahmen einer Interessenabwägung gestützt auf\nArt. 28 Abs. 1 BGG bzw. auf das Öffentlichkeitsgesetz gegebenenfalls ein Anspruch auf Zugang zu den entsprechenden Unterlagen. Entscheidend ist das materielle Kriterium, ob für das Bundesgericht eine administrative Tätigkeit ausgeübt worden ist, die auch nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit seiner vom Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgeschlossenen Kernkompetenz - der Rechtsprechung - steht.\nArt. 15 BGerR kann im Lichte des Öffentlichkeitsgesetzes somit nicht als absoluter Ausschlussgrund verstanden werden: Dem Publikum steht der Zugang zwar nicht wie den ordentlichen Richtern und Richterinnen immer und voraussetzungslos offen, aber immerhin, soweit es um Verwaltungsfragen geht und das entsprechende Verfahren abgeschlossen ist (\nBGE 133 II 209 E. 3.3.1 f.).\n3.\n3.1. In der angefochtenen Verfügung erinnert der Generalsekretär des Bundesgerichts an die Medienmitteilungen des Bundesgerichts vom 7. und 15. Mai 2026. Darin habe das Bundesgericht die Öffentlichkeit und damit auch die Medienschaffenden über die durch den Artikel \"Verbotene Liebe\" der Weltwoche vom 30. April 2026 bekannt gewordene Beziehung zwischen Bundesrichter Yves Donzallaz und Bundesrichterin Beatrice van de Graaf sowie über die in diesem Zusammenhang ergriffenen Massnahmen informiert. Darunter falle insbesondere die Entscheidung, zur unabhängigen Klärung des Sachverhalts ein Expertengremium einzusetzen. Weiter hält der Generalsekretär fest, dass die Protokolle der Leitungsorgane, bezüglich derer der Beschwerdeführer um Einsichtnahme ersuche, Fragen im Zusammenhang mit der Unvereinbarkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a BGG behandeln, die funktional eng mit der Rechtsprechung verbunden seien, insbesondere die korrekte Zusammensetzung des Bundesgerichts und seiner Abteilungen sowie weitere personelle Fragestellungen. Gestützt auf diese Erwägungen kommt der Generalsekretär zum Schluss, dass kein Anspruch auf Einsichtnahme in die entsprechenden Unterlagen bestehe und das Gesuch deshalb abzuweisen sei.\n3.2. Der Beschwerdeführer erklärt, nach\nBGE 133 II 209 sei entscheidend, ob ein Geschäft die Rechtsprechung im engeren Sinn oder die Verwaltungstätigkeit des Gerichts betrifft. In seinem Gesuch gehe es um die institutionelle Behandlung einer öffentlich gewordenen Beziehung zwischen zwei Mitgliedern des Bundesgerichts. Dazu würden Fragen der internen Gepflogenheiten, der Kommunikation, der Einsetzung eines Expertengremiums, der Selbstorganisation und der künftigen Regeln für vergleichbare Fälle gehören. Das seien Fragen der Justizverwaltung. Soweit einzelne Stellen der Protokollauszüge tatsächlich die Kernfunktion der Rechtsprechung beträfen, könnten diese geschwärzt werden. Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse. Im Zentrum ständen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, das Vertrauen in das Bundesgericht, die Einhaltung interner Verhaltenserwartungen und die Frage, wie das Gericht mit möglichen Interessenkonflikten seiner eigenen Mitglieder umgehe.\n"}