{"Signatur": "CH_BGer_011", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2026-09-03", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_011_13Y-2-2026_2026-09-03.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=03.09.2026_13Y_2/2026", "Checksum": "8050791fdd34d2715cb256647f1e2bab"}, "Scrapedate": "2026-09-17", "Scrapetime": "18:41:36", "Num": ["13Y_2/2026"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Rekurskommission 03.09.2026 13Y_2/2026"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission de recours 03.09.2026 13Y_2/2026"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione di ricorso 03.09.2026 13Y_2/2026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Rekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission de recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione di ricorso"}], "ScrapyJob": "446973/45/2797", "Zeit UTC": "17.09.2026 18:41:36", "Checksum": "895cc76a120dceace711567da253a45b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Rekurskommission 03.09.2026 13Y_2/2026\n\n2.\n2.1. Das Öffentlichkeitsgesetz verschafft jeder Person, die amtliche Dokumente einsehen möchte, in seinem persönlichen und sachlichen Geltungsbereich einen subjektiven, individuellen Anspruch auf Einsichtnahme, der gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt werden kann (\nArt. 6 Abs. 1 BGÖ;\nBGE 133 II 209 E. 2.1 mit Hinweisen). Amtliche Dokumente dürfen erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage darstellen, getroffen ist (\nArt. 8 Abs. 2 BGÖ). Für das Bundesgericht gilt das Öffentlichkeitsgesetz im Hinblick auf seine Organisationsautonomie und die Gewaltentrennung (\nArt. 188 Abs. 3 BV;\nArt. 13 BGG) \"sinngemäss\", soweit das Bundesgericht \"administrative Aufgaben\" oder \"Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht\" erfüllt (\nArt. 28 Abs. 1 BGG).\n2.2. In\nBGE 133 II 209, einem Grundsatzentscheid aus dem Jahr 2007, hält das Bundesgericht fest, nach welchen Richtlinien sich beurteilt, ob gestützt auf\nArt. 28 BGG ein Anspruch auf Einsichtnahme in die Protokolle des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission besteht. Entscheidend für die Anwendung des Öffentlichkeitsprinzips am Bundesgericht ist, welche Aktivitäten - neben der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht - unter den unbestimmten Rechtsbegriff der \"administrativen Aufgaben\" im Sinne von\nArt. 28 Abs. 1 BGG fallen: Nach der Botschaft des Bundesrats sind damit amtliche Dokumente gemeint, welche die Verwaltung des Gerichts betreffen, z.B. interne Weisungen, Evaluationen bezüglich administrativer Belange oder Dokumente betreffend Informatikprojekte (Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung [Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ] vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 ff., dort S. 1985). Die Urteile und die diesen zugrundeliegenden Verfahrensakten, das heisst Unterlagen im Zusammenhang mit der rechtsprechenden Funktion als Kernaufgabe des Gerichts, werden vom Öffentlichkeitsgesetz hingegen nicht erfasst (vgl.\nArt. 3 BGÖ; BBl 2003 1985); diesbezüglich erfolgt die Information des Publikums im Rahmen von\nArt. 27 BGG (\nBGE 133 II 209 E. 2.2 mit Hinweisen). Die bloss \"sinngemässe\" Geltung des Öffentlichkeitsgesetzes erlaubt es dem Bundesgericht in erster Linie, von dessen Verfahrensbestimmungen abzuweichen, gestattet es ihm jedoch nicht, im Rahmen der ihm eingeräumten Organisations- und Verwaltungsautonomie seine Verwaltungsaktivitäten dem Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsprinzips gänzlich zu entziehen (BGE a.a.O.). Das Öffentlichkeitsprinzip dient der Transparenz der (Justiz-) Verwaltung und soll das Vertrauen des Bürgers in die staatlichen Institutionen und ihr Funktionieren fördern; es bildet zudem eine wesentliche Voraussetzung für eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess und für eine wirksame Kontrolle der staatlichen Behörden (\nArt. 1 BGÖ). Soweit konkrete überwiegende öffentliche oder private Interessen einem unbeschränkten Zugang zu amtlichen Dokumenten entgegenstehen, sieht das Öffentlichkeitsgesetz selbst geeignete Beschränkungsmöglichkeiten vor, so dass es sich nicht rechtfertigt, den Begriff der \"administrativen Aufgaben\" im Rahmen von\nArt. 28 Abs. 1 BGG allzu eng zu verstehen (BGE a.a.O. E. 2.3.1 mit Hinweisen).\n2.3. Nach\nArt. 7 Abs. 1 BGÖ kann aufgrund einer Güterabwägung im Einzelfall der Zugang zu amtlichen Dokumenten im öffentlichen Interesse eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, um die freie Meinungs- und Willensbildung einer Behörde (Bst. a), die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Bst. b), die innere und äussere Sicherheit (Bst. c), die aussenpolitischen Interessen (Bst. d), die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen oder Kantonen unter sich (Bst. e) oder die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen des Landes zu schützen (Bst. f). Das Öffentlichkeitsgesetz verpflichtet die zuständige Behörde auch, schutzwürdigen privaten Interessen Rechnung zu tragen, etwa wenn Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse betroffen sind (Art. 7 Abs. 1 Bst. g), Informationen unter Vertraulichkeitsvorbehalt freiwillig zur Verfügung gestellt wurden (Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ) oder die Privatsphäre Dritter berührt ist (\nArt. 7 Abs. 2 BGÖ). Die Verletzung der jeweiligen öffentlichen oder privaten Interessen muss aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich erscheinen. Als Beeinträchtigung kann zudem nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz des Zugangs zum gewünschten amtlichen Dokument gelten (zusätzliche Arbeit, unerwünschte öffentliche Aufmerksamkeit usw.). Schliesslich ist das Verhältnismässigkeitsgebot zu beachten: Erweist sich eine Beschränkung als gerechtfertigt, soll die Behörde hierfür die möglichst mildeste, das Öffentlichkeitsprinzip am wenigsten beeinträchtigende Form wählen (Eidgenössischer Datenschutz -und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB, Gesuchsbeurteilung: Leitfaden für die Behörden, Bern 2022, Ziff. 3.4;\nBGE 133 II 209 E. 2.3.3 mit Hinweis).\n2.4. Nach\nArt. 13 BGG regelt das Bundesgericht seine Organisation und Verwaltung selbst. In diesem Rahmen hat es verschiedene Bestimmungen in sein Reglement aufgenommen, welche die Vertraulichkeit der Entscheidfindungsprozesse sicherstellen, darunter\nArt. 15 BGerR. Dieser Vorschrift zufolge stehen die Protokolle der Sitzungen des Gesamtgerichts, der Verwaltungskommission und der Präsidentenkonferenz den ordentlichen Richtern und Richterinnen jederzeit zur Einsicht offen. Allein daraus folgt indessen nicht, dass eine Einsichtnahme in diese Protokolle gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz kategorisch ausgeschlossen werden sollte. Das Öffentlichkeitsgesetz setzt im Hinblick auf die Befugnisse und Zuständigkeiten der verschiedenen Leitungsorgane des Bundesgerichts (vgl."}