3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird ausnahmsweise verzichtet ( Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG). Da der Beschwerdeführer in dieser Sache noch nie an die Rekurskommission gelangte, kann nicht von einer mutwilligen Verfahrensführung gesprochen werden, welche rechtsprechungsgemäss die Erhebung einer Spruchgebühr rechtfertigt ( BGE 133 II 209 E. 5; Urteil 13Y_1/2021 vom 24. Februar 2021 E. 5). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet ( Art. 64 VwVG). Demnach erkennt die Rekurskommission: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.