Der Beschwerdeführer stützt sich damit zu Unrecht auf Art. 13 BAG. Dass vorliegend eine der Voraussetzungen der lit. a bis c von Art. 8 Abs. 1 VO gegeben wäre, namentlich die Einwilligung der betroffenen Richterpersonen, macht der Gesuchsteller zu Recht nicht geltend. Ebensowenig behauptet er, die Schutzfrist sei bereits abgelaufen. Schliesslich würde die Interessenabwägung bei der Konkretisierung des Ermessens nach Art. 8 Abs. 1 VO erfordern, dass der Beschwerdeführer in der Gesuchsbegründung ein eigenes, überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme darlegt (Urteil 13Y_2/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen).