In der Folge brachte der Ständerat bzw. dessen Kommission den heutigen Art. 1 Abs. 3 BGA auf: Die kleine Kammer kam zum Schluss, dass es dem Bundesgericht selbst obliegen sollte, die Archivierung seiner Unterlagen zu regeln; dies, um den besonderen Problemen Rechnung zu tragen, die sich bei der Archivierung von Prozessakten stellen (Votum Wicki, Amtl. Bull. Ständerat, 24. September 1997, S. 751). Das Bundesgericht soll bei seiner autonomen Regelung lediglich an die Grundsätze des Archivierungsgesetzes gebunden sein, nicht aber an die Detailbestimmungen, "insbesondere nicht an die hier festgelegten Bestimmungen betreffend Schutzfristen und Einsichtsrecht" (so ausdrücklich Votum Wicki, Amtl.