2.4. Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend ( Art. 190 BV). Demgegenüber kann das Bundesgericht Verordnungen des Bundesrates vorfrageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen. Bei unselbstständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat ( BGE 145 V 278 E. 4.1 mit Hinweisen). Diese Grundsätze sind mutatis mutandis auch auf den vorliegenden Streitgegenstand anzuwenden: