a), die betroffenen Personen seit mindestens drei Jahren tot sind (lit. b) oder die Unterlagen der Öffentlichkeit bereits zugänglich waren, vorbehältlich neuer Gründe gegen die Einsichtnahme (lit. c). Ein Einsichtsprivileg für wissenschaftliche Zwecke sieht diese Regelung nicht vor; zudem ist sie schematischer und insoweit strenger als die Regelung nach Art. 13 BGA. 2.3. Der Gesuchsteller moniert sinngemäss, aufgrund dieses Schematismus erweise sich Art. 8 Abs. 1 VO zumindest in der Auslegung und Handhabung der Verwaltungskommission als bundesrechtswidrig. 2.4. Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend ( Art.