Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGA steht das Archivgut des Bundes der Öffentlichkeit nach Ablauf einer Schutzfrist von 30 Jahren unter Vorbehalt der Artikel 11 und 12 unentgeltlich zur Einsichtnahme zur Verfügung. Nach Art. 13 Abs. 1 und 2 BGA kann Archivgut auf Gesuch hin bereits vor Ablauf der in Art. 9, 11 oder 12 Abs. 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigegeben oder einzelnen Personen die Einsicht gewährt werden, wenn keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen (lit. a) und keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (lit.