2. Der Gesuchsteller rügt in seiner Beschwerde, die Verwaltungskommission habe sein Gesuch um Einsichtnahme in Akten lediglich mit dem schlichten Hinweis auf Art. 8 VO verweigert. Er habe aber bereits in seinem Wiedererwägungsgesuch darauf hingewiesen, dass die bundesgerichtliche Archivordnung diesbezüglich die bundesgesetzliche Regelung unterlaufe und damit auch die Forschung auf unzulässige Weise behindere. 2.1. Das Bundesgesetz über die Archivierung regelt die Archivierung von Unterlagen u.a. der Bundesversammlung, des Bundesrats und der Bundesverwaltung sowie der erstinstanzlichen Bundesgerichte ( Art. 1 Abs. 1 BGA). Gemäss Art. 9 Abs. 1