1. Die Rekurskommission prüft die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde von Amtes wegen. 1.1. Gemäss Art. 55 lit. c des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131) beurteilt die Rekurskommission Streitigkeiten nach Art. 16 VO. Danach kann gegen die Verweigerung oder Einschränkung der Akteneinsichtnahme Beschwerde bei der Rekurskommission des Bundesgerichts geführt werden, wobei diese endgültig entscheidet (Abs. 1). 1.2. Die Bewilligung für die Einsichtnahme in die archivierten Akten wird vom Generalsekretär erteilt (Art. 13 VO). Dieser steht der Gerichtsverwaltung vor (Art. 26 Abs. 1 BGG und Art.