SR 152.1) stützte. Mit Schreiben vom 8. August 2022 teilte der stellvertretende Generalsekretär des Schweizerischen Bundesgerichts dem Gesuchsteller mit, die Verwaltungskommission habe sein Wiedererwägungsgesuch an ihrer Sitzung vom 27. Juni 2022 abgewiesen. Die Archivverordnung des Bundesgerichts, die vom Plenum angenommen wurde, sei restriktiver als der vom Gesuchsteller angerufene Art. 13 BGA.