In einem zweiten Schritt müsste er dann die Dossiers der ausgewählten Fallbeispiele konsultieren. Am 22. Dezember 2021 habe ihm der Generalsekretär des Schweizerischen Bundesgerichts den Zugang zu den Urteilen bewilligt, ihn aber darauf aufmerksam gemacht, dass hinsichtlich des Zugangs zu den Prozessakten einzelner Fälle die Archivierungsverordnung vorbehalten werden müsse. Für den Gesuchsteller sei es selbstverständlich, dass sämtliche Personendaten einschliesslich der Namen der an den Entscheidungen beteiligten Richtern und Richterinnen anonymisiert würden. Im Moment sei er allerdings noch nicht in der Lage, die in Frage kommenden Dossiers ausfindig zu machen.